(1) Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebs der gentechnischen
Anlage,  der  gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung nachträglich entfallen,
so kann anstelle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Genehmigung  nach  den
Vorschriften  der  Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Einstellung der
Tätigkeit  angeordnet   werden,   bis   der   Betreiber   nachweist,   daß   die
Voraussetzungen wieder vorliegen.

(2)  Besteht  der  begründete  Verdacht,  daß  die   Voraussetzungen   für   das
Inverkehrbringen  nicht  vorliegen,  so  kann  das  Bundesgesundheitsamt bis zur
Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften  nach
Artikel  16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom
23.  April  1990  über  die  absichtliche  Freisetzung   genetisch   veränderter
Organismen  in  die  Umwelt  (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) das Ruhen der Genehmigung
ganz oder teilweise anordnen.


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