(1) Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebs der gentechnischen
Anlage, der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung nachträglich entfallen,
so kann anstelle einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Genehmigung nach den
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Einstellung der
Tätigkeit angeordnet werden, bis der Betreiber nachweist, daß die
Voraussetzungen wieder vorliegen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, daß die Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen nicht vorliegen, so kann das Bundesgesundheitsamt bis zur
Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom
23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) das Ruhen der Genehmigung
ganz oder teilweise anordnen.
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